Das Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle umfasst nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen. Wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug dort auf dem Gehweg parkt, trägt er ein Mitverschulden an einem dadurch bedingten Verkehrsunfall mit einem Bus. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 92/20).
Im Bereich einer Bushaltestelle kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer eines Linienbusses wollte den Haltestellenbereich verlassen und musste wegen eines vor ihm stehenden anderen Busses die Haltebucht schrägwinklig verlassen. Dabei berührte der Bus mit seiner hinteren rechten Karosserie ein im Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg parkendes Fahrzeug. Die Fahrzeuginhaberin klagte gegen den Busfahrer und das Busunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagten erkannten eine Haftung in Höhe von 75 % an. Ihrer Meinung nach müsse sich die Klägerin aber ein Mitverschulden von 25 % zurechnen lassen.
Das Landgericht gab den Beklagten Recht. Der Klägerin sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten, denn sie habe einen Verkehrsverstoß begangen. Unabhängig davon ergebe sich der Mithaftungsanteil auch aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Die Klägerin habe gegen das Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle verstoßen. Zwar diene das Parkverbot in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten. Es beziehe sich aber auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Austeigen von Fahrgästen zu gewährleisten. Zudem müsse der Bereich neben den Haltebuchten freigehalten werden, da z. B. Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können, oder wenn – wie hier – ein Bus wegen eines weiteren vor ihm haltenden Busses die Haltestelle schrägwinklig verlassen muss.
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Letzte Änderung: 02.03.2021 | © Rüben-Böhm GmbH 2021
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